Energiegenossenschaften und andere Gesellschaften erschlie- ßen sich derzeit neue Ge- schäftsfelder. Immer mehr Freunde findet auch das vom Landesverband Franken der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS Franken) entwickelte Modell „PV Mieten“. Die Idee entstand, weil bei Stromliefe- rungen auch aus Solarstrom- oder Windkraftanlagen an Dritte grund- sätzlich die EEG-Umlage fällig wird – und die zusätzlichen Kosten von 6,24 Cent/kWh im Jahr 2014 können die Wirtschaftlichkeit von Projekten ge- fährden. Keine EEG-Umlage muss allerdings – bislang – von demjeni- gen gezahlt werden, der selbst den von ihm produzierten Solarstrom nutzt. Die findigen Franken wollen daher allen Strombeziehern die Chance bieten, selbst Betreiber der Anlage zu werden, ohne Kapital inve- stieren zu müssen. Investoren sind daher zum Beispiel Energiegenos- senschaften, die die Solarstromanla- ge an einen Strombezieher vermie- ten. Weil dabei einige juristische Feinheiten zu beachten sind, hat die DGS Franken Musterverträge vom Rechtsanwaltsbüro Nümann + Lang in Karlsruhe erarbeiten lassen. Betreiberstatus ist wichtig Denn, wie auch die Berliner Rechtsan- wältin Margarethe von Oppen bekräf- tigt, es sei ganz wichtig, dass der Stromnutzer ganz klar als Betreiber der Solarstromanlage anzusehen sei. Er müsse die Entscheidungen treffen und auch für die Betriebsführung der Anlage verantwortlich sein – wobei er Aufgaben delegieren darf. Wer nicht als Betreiber gilt und Strom be- zieht, muss die EEG-Umlage zahlen. Mit dem Modell der DGS lässt sich also die EEG-Umlage sparen, jedenfalls vorerst – denn die neue Regierungs- koalition plant, ab der nächsten EEG- Novelle auch die Stromselbstversor- ger an der EEG-Umlage zu beteili- gen. Dies soll nicht für bereits bestehende Anlagen gelten. Aller- dings muss auch jetzt schon das seit dem Sommer geltende Kapital- anlagegesetzbuch beachtet werden. Dem Kapitalanlagegesetzbuch sind alle Gesellschaften unterworfen, die bei Kapitalanlegern Geld einsam- meln und die nicht in erster Linie operativ tätig sind. Es ist aber gar nicht so einfach zu beurteilen, was als eine operative Tätigkeit zu be- trachten ist. Darüber wacht die Bun- deanstalt für Finanzdienstleistungs- aufsicht (BaFin). Es hat erste Hin- weise zur Auslegung des Kapital- anlagegesetzbuches formuliert. Anja Schuchhardt von der BaFin weist gegenüber der Energiekommune allerdings darauf hin, dass immer im Einzelfall entschieden werden müs- se, ob zum Beispiel eine Energiege- nossenschaft unter das Kapitalanla- gegesetzbuch (KAGB) falle oder nicht. Bei Modellen, die eine Vermie- tung einer PV-Anlage oder auch einer anderen Anlage zur Nutzung erneuer- barer Energien beinhalten, ist es E N E R G I E G E N O S S E N S C H A F T E N 8 1/ 2014Energiekommune Egal ob Genossenschaft, GbR oder GmbH – sobald eine Gesellschaft Geld für Projekte einsammelt, muss das neue Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) beachtet werden. Wer dies nicht tut, begeht eventuell sogar eine Straftat. Nur eindeutig operativ tätige Gesellschaften sind vom KAGB ausgenommen. Die Finanzaufsicht Foto:KaiHartmannPhotography/BaFin Foto:©pfpgroup-Fotolia.com Energieprojekte als Kapitalanlage